Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt") und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat") vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Eine genaue Präzisierung des Leistungsumfanges des Mandates kann zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten, schriftlich (per E-Mail) vereinbart werden.
2.3. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
3.5. Nach Abschluss unserer Beratung für ein konkretes Projekt ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, seine Leistungen zu aktualisieren.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.3. Der Rechtsanwalt ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Ausnahmen davon, Interessenkollision
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
5.2. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.3. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten.
6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
6.1. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
7.1. Vereinbart wird, dass sich der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf der Rechtsanwalt gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1. Grundsätzlich werden sämtliche Leistungen nach dem tatsächlichen Zeitaufwand nach Maßgabe des vereinbarten Stundensatzes monatlich im Nachhinein abgerechnet.
8.2. Wird eine Verrechnung nach Stundensatz vereinbart, ist die kleinste verrechenbare Zeiteinheit 10 Minuten.
8.3. Es gilt ein Stundensatz von EUR 350,00 zuzüglich USt und Barauslagen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
8.4. Für Leistungen zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr (Nachtzeit) an Werktagen, sowie für Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird der doppelte Stundensatz vereinbart (§ 16 AHK).
8.5. Der Rechtsanwalt ist berechtigt die Stundensätze anzupassen. Die Stundensätze sind wertgesichert und können am 1. April eines jeden Jahres angepasst werden.
8.6. Bei Gerichtsverfahren kann davon abweichend die Verrechnung gemäß den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes und der Allgemeinen Honorar-Kriterien vereinbart werden.
8.7. Sofern es sich um eine Vertretung vor einer Behörde handelt, welche mit Erfolg endet, kann ein Erfolgszuschlag von 50% des gesamten Nettohonorars berechnet werden.
8.8. In jedem Fall hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.12. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen hinzuzurechnen.
8.16. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.17. Die Honorarnoten sind mit Zugang an den Mandanten fällig und binnen 14 Tagen spesen- und abzugsfrei zu bezahlen.
9. Haftung des Rechtsanwaltes
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist beschränkt auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400,000,–.
10. Verjährung/Präklusion
10.1. Nur für Unternehmer: Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt.
12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
13. Herausgabepflicht
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien, Innere Stadt vereinbart.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
15.2. Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene Adresse versandt werden.